Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütungsansprüche eines Zahnarztes gegenüber einem gesetzlich versicherten Patienten wegen einer zahnärztlichen Behandlung; Kostenersatz für eine prothetische Versorgung eines Oberkiefers mit sog. Teleskopkronen und Brückengliedern; Wahrung der gesetzlichen Schriftform ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 19.08.1998 - 17 O 73/97
- OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98
Papierfundstellen
- MDR 2000, 576
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.02.1966 - V ZR 126/64
Siedlungsverfahren. Formnichtigkeit
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98
Gesetzliche Formvorschriften dürfen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden (BGHZ 45, 179, 182; 92, 164, 172; NJW 1977, 2072). - BGH, 13.10.1983 - III ZR 158/82
Ungültigkeit einer formwidrigen Verpflichtungserklärung
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98
Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; NJW 1984, 606, 607; 87, 1069, 1070). - BGH, 10.10.1986 - V ZR 247/85
Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98
Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; NJW 1984, 606, 607; 87, 1069, 1070).
- BGH, 10.06.1977 - V ZR 99/75
Bebauungsverpflichtung - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b …
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98
Gesetzliche Formvorschriften dürfen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden (BGHZ 45, 179, 182; 92, 164, 172; NJW 1977, 2072). - BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83
Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels …
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98
Gesetzliche Formvorschriften dürfen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden (BGHZ 45, 179, 182; 92, 164, 172; NJW 1977, 2072). - BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64
Kaufmannsehrenwort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. …
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98
Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; NJW 1984, 606, 607; 87, 1069, 1070). - BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57
Datierung notarieller Urkunden
Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98
Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; NJW 1984, 606, 607; 87, 1069, 1070).
- LG Wuppertal, 27.08.2015 - 9 S 52/15
Bezahlung eines Eigenanteils für die privatzahnärztliche Behandlung i.R.d. …
Das Ergebnis muss für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (OLG Hamm, 3 U 235/98, bei juris, zum Schriftformerfordernis für eine zahnärztliche Vergütungsvereinbarung). - OLG Hamm, 22.11.1999 - 3 U 90/99
Nichtigkeit von Wahlleistungsvereinbarungen
Gesetzliche Formvorschriften dürfen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden (BGHZ 45, 179, 182; 92, 164, 172; NJW 1977, 2072; 1998, 1778; Urteil des Senats vom 16.08.1999, 3 U 235/98). - OLG Brandenburg, 23.03.2009 - 10 WF 25/09
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit: Entscheidung durch das …
An die Annahme, ein Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, sind daher strenge Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg - 1. Zivilsenat -, OLGR 2000, 35; OLG Zweibrücken, MDR 1980, 1025, 1026; LG Frankfurt/Main, NJW-RR 2000, 1086;… Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rz. 6;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 42, Rz. 7;… Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 42, Rz. 5).
- OLG Hamm, 26.10.2005 - 3 U 226/04
Wirksamkeit eines vom Patienten nicht unterschriebenen Behandlungsvertrags; …
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden (OLG Hamm, MDR 2000, 576; ferner Urteil vom 06.11.2000, 3 U 58/00), dass die in § 30 Abs. 4 S.4 SGB V bestimmte gesetzliche Schriftform nicht nur im Falle von Mehrkosten für kassenzahnärztliche Leistungen, sondern erst recht für den Fall zu beachten ist, in dem ein gesetzlich versicherter Patient - wie hier die Klägerin - sämtliche Kosten zahnärztlicher Privatleistungen (Zahnarzthonorar, Material- und Laborkosten) selbst tragen soll. - LG Hamburg, 30.08.2016 - 310 O 80/15
Honoraranspruch des Wahlarztes: Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bei …
Das Schriftformerfordernis ist nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nur gewahrt, wenn die Stellvertretervereinbarungen von beiden Parteien unterzeichnet sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.02.1998, Gz. III ZR 169/97; BGH, Urteil vom 17.10.2002, Gz. III ZR 58/02; OLG Hamm, Urteil vom 16.08.1999, Gz. 3 U 235/98). - OLG Köln, 04.04.2001 - 5 U 165/00 Der Senat ist mit dem OLG Hamm (vgl. Urteil vom 16. August 1999 - 3 U 235/98 -) der Auffassung, dass die angeordnete Schriftform nicht nur im Falle von Mehrkosten, sondern erst recht für den Fall gilt, dass ein gesetzlich versicherter Patient sämtliche Kosten selbst tragen soll.